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Kosten

Die Vergütung des Rechtsanwalts wird als Honorar bezeichnet. Dabei ist bereits die Wortherleitung des „Honorars“ kurios: Im alten Rom war die Rechtsberatung ein Steckenpferd hochgestellter Männer. Für einen standesbewussten Römer war es würdelos, sich gegen Geld zu verdingen – ein Geschenk aber nahm er gerne entgegen. Nämlich das „Honorarium“.

Wir haben keine Hemmnisse dahingehend, für unsere Leistung Geld zu verlangen. Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im wahrsten Sinne des Wortes sein Lohn. Von diesem Lohn hat er die Ausgaben der Kanzlei zu bestreiten und erwirtschaftet damit seinen Lebensunterhalt. Und gute Arbeit hat eben ihren Preis …

Nebenbei bemerkt: Die Rechtsprechung unterstellt durchweg, dass jeder weiß: Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, muss ihn bezahlen.
Gebühren des Rechtsanwalts sind vorgegeben durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hiervon kann durch Gebührenvereinbarung abgewichen werden. Die gesetzlichen Gebühren können zumeist schon bei Beginn der Tätigkeit abgeschätzt werden.

 

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, und sicher sein wollen, dass sämtliche Kosten abgedeckt sind, können Sie sich eine Deckungsschutzzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung für eine Erstberatung geben lassen.

Für einkommensschwache Rechtssuchende gibt es die beim Amtsgericht zu beantragende Beratungshilfe. Geht unsere Tätigkeit in ein gerichtliches Verfahren über, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Voraussetzung sind für Beratungs- und Prozesskostenhilfe eine Bedürftigkeit entsprechend Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherungsberechtigung. Freilich: Nur wenn wir von finanziellen Engpässen wissen, können wir diese berücksichtigen.

Wir sprechen jedenfalls übers Geld.