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KURIOSE GERICHTSURTEILE –
MITUNTER SIND ENTSCHEIDUNGEN DER GERICHTE
UNFREIWILLIG KOMISCH.


Unter diesem Schlagwort stellen wir Ihnen von uns ausgesuchte Urteile vor, die auf den ersten (oder auch erst zweiten) Blick denkwürdig erscheinen. Unfreiwillig komisch kann ein Gerichtsurteil durch einen bizarren Sachverhalt sein. Oder durch die „Aufbereitung“ des entschiedenen Geschehens in einen „Juristensprech“.

 

Wobei zur Ehrenrettung der deutschen Juristen, insbesondere der Richter, zu sagen ist, dass die unverständlichsten Urteile auf europäischer Ebene getroffen werden. Die vorgestellten Entscheidungssätze (sogenannte „Leitsätze“) des Europäischen Gerichtshofs erschließen sich erst nach wiederholtem Lesen. Und auch dann erst wirklich, wenn der Tatbestand, also der im Urteil zur Entscheidungsgrundlage festgestellte Lebenssachverhalt, mitgelesen wird.


KURIOSITÄTENKABINETT – FALLBEISPIELE

SG Dortmund: Hausverbot im Jobcenter ausgesetzt

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LSG Niedersachsen-Bremen: Familienstreit – Hartz IV-Empfänger muss € 48.000,-- zurückzahlen

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LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

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ArbG Bonn: Hunde am Arbeitsplatz?

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LSG Niedersachsen: Tod des Vaters 33 Jahre verschwiegen – Tochter muss Unfallrente zurückzahlen

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ArbG Siegburg: Wer schläft, sündigt nicht (immer)

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BVerfG: Anwalt darf Verhandlung mit „Musikantenstadel“ vergleichen

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SG Dortmund: Hausverbot im Jobcenter ausgesetzt

Das Jobcenter Märkischer Kreis ist vorläufig mit seinem Versuch gescheitert, einen Leistungsbezieher und Beistand des Vereins für soziale Rechte Aufrecht e.V. Iserlohn mit einem Hausverbot zu belegen.

Das Sozialgericht Dortmund gewährte dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausverbotsverfügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.

Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht, der seines Erachtens datenschutzrechtlich zu beanstanden sei. Es handele sich um einen einmaligen Verstoß gegen das allgemeine Verbot von Lichtbildaufnahmen in den Räumen des Jobcenters, was keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebes darstelle. Das Hausverbot sei übermäßig, denn die Androhung einer solchen Entscheidung reiche aus, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.

Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von seiner Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.

 

(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017, S 30 AS 5263/17 ER)


LSG Niedersachsen-Bremen: Familienstreit – Hartz IV-Empfänger muss € 48.000,-- zurückzahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein heute 69-jähriger Mann wegen falscher Angaben Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp € 48.000,-- zurückzahlen muss.

Der Kläger wohnt zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle im Landkreis Verden. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen.

Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei sei-ner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht.

Nachdem das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben hatte, erhob der Mann Klage. Mit seiner Lebensgefährtin sei er erst seit Kurzem wieder zusammen. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um diese zu pflegen. Nachweise dazu legte er nicht vor.

Dem folgte das Gericht nicht. Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet habe. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Da er nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse nicht mehr das Jobcenter nachweisen, wo er gewohnt habe, sondern er selbst.

 

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.11.2017, L 13 As 37/15; veröffentlich bei www.sozialgerichtsbarkeit.de)


LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), der zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt war, für unwirksam gehalten und das Land Brandenburg verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als innoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er bei dem Land Brandenburg beschäftigt und verneinte 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. Nachdem er sich 2016 für die Stelle des Direktors des genannten Landesinstituts beworben hatte, erfuhr das Land vor dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit, die von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das LAG hatte in dem Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden, nachdem die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom ArbG rechtskräftig festgestellt worden war. Die fristgemäße Kündigung sei ebenfalls rechts-unwirksam. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen. angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.

 

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017, 5 Sa 462/17)

 


ArbG Bonn: Hunde am Arbeitsplatz?

Das ArbG Bonn hat der Klage eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen das Verbot ihres gemeinsamen Arbeitgebers wandte, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein-Westfalen. Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon sei Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch diesen mit zum Dienst bringen. Der Arbeitgeber untersagte das und drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass der Untersagung nicht gefolgt würde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden. Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hund die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden. Dieser Argumentation ist das ArbG Bonn nicht gefolgt und hat den Klägern Recht gegeben. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der verlangte, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln, gelte landesweit. Denn Arbeitgeber sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Fortverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unter-schiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe e vor-liegend gefehlt, so dass das ArbG das erteilte Verbot als rechtswidrig einstufte.

 

(ArbG Bonn, Urteil vom 09.08.2017, 4 Ca 181/16)

 


LSG Niedersachsen: Tod des Vaters 33 Jahre verschwiegen – Tochter muss Unfallrente zurückzahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine generalbevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar ist.

In dem zugrunde liegenden Fall bezog ihr Vater (*1922 † 1975) eine Verletztenrente vom Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV) für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt ca. € 510,--/Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der Mutter (*1921) überwiesen. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem GUV ihre Generalvollmacht vorlegte, wurde der Tod des Vaters bekannt. Der GUV ermittelte eine Überzahlung von ca. € 166.000,-- und realisierte in einem ersten Schritt durch Rücküberweisung vom Postsparbuch einen Rückfluss von ca. € 25.000,-- für die letzten vier Jahre. Zur Rückforderung des übrigen Betrags hörte der GUV die Tochter zunächst an. Diese löste das Postsparbuch der Mutter sodann kraft ihrer Generalvollmacht auf und überwies von rund € 129.000,-- auf ein anderes Konto.

Gegen ihre eigene Inanspruchnahme hat die in der Nordheide wohnhafte Tochter eingewandt, der GUV möge die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung für verjährt.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Es hat die Tochter als „Verfügende“ und damit Zahlungs-pflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB VII angesehen. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, die dem Schutz der Beitragszahler diene. Ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank aus § 93 Abs. 3 SGB VII komme nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis des GUV laufe.

Das Gericht hat die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen.

 

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2017, L 16/3 U 58/14, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz SG Lüneburg, S 3 U 53/10)


ArbG Siegburg: Wer schläft, sündigt nicht (immer)

Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist Arbeitszeitbetrug. Das ArbG Siegburg hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, die Zustimmung des Betriebsrats (BR) zur Kündigung eines seiner Mitglieder ersetzen zu lassen. Der Arbeitgeber beabsichtigte, diesem wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos zu kündigen. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen. Die 4. Kammer des ArbG hat den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Zustimmung des BR war ihrer Auffassung nach nicht zu ersetzen, da ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorliege. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt habe, rechtfertige das nach Auffassung des Gerichts auch nach einschlägiger Abmahnung nicht die außerordentliche Kündigung. Eine solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit sei ein Arbeitszeitbetrug.

 

(ArbG Siegburg, Urteil vom 03.05.2017, 4 BV 56/16)


BVerfG: Anwalt darf Verhandlung mit „Musikantenstadel” vergleichen

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Vergleicht ein Anwalt eine mündliche Gerichtsverhandlung mit einem „Musikantenstadel“ und wird er deshalb wegen Beleidigung verurteilt, ist sein Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt, wenn das Gericht bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Reichweite der Meinungsfreiheit auch die Kritik bereits abgeschlossener Verfahren deckt und der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters nur eine geringe Außenwirkung entfaltet, weil die Äußerung nicht öffentlich gefallen ist.
(Leitsatz der Redaktion „Anwaltsblatt“)

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 06.06.2017 – 1 BvR 180/17

Aus den Gründen:

[14] aa) […] Indem es argumentiert, das Strafverfahren sei zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen und daher eine Rechtfertigung der darauf bezogenen Äußerung ausgeschlossen, verkennt es jedoch die Reichweite der Meinungsfreiheit. Zum einen deckt diese auch die Kritik bereits abgeschlossener Strafverfahren. Zum anderen übersieht das Gericht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus mit dem vorhergehenden Erkenntnis-verfahren in Zusammenhang steht. Der Beschwerdeführer verbindet seine Kritik an der schleppenden Bearbeitung seines Kostenfestsetzungsantrags mit Ausführungen zu den aus seiner Sicht schon in der mündlichen Verhandlung zu verzeichnenden Schwächen, um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen.

Anmerkung der Redaktion „Anwaltsblatt“:
Der Anwalt- mittlerweile im Ruhestand – hatte einen wegen Unfallflucht Angeklagten verteidigt. Das Verfahren war auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden. Zwei Monate lang – trotz mehrfacher Mahnungen – hörte er nichts von seinem Antrag auf Kostenerstattung. Daraufhin wandte er sich an den Präsidenten des LG und beschwerte sich über die schleppende Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags. Er schilderte auch, warum der Prozess seiner Meinung von dem zuständigen Richter schlecht geführt worden sei: „Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht O. glich dann schon dem, was ich als Musikantenstadel bezeichnen möchte. Kein vernünftiges Eigenargument auf Seiten des Richters, aber eine Gesamtsicht der Dinge. Es wird mir ein ewiges Rätsel bleiben, wie es möglich ist, dass aus nicht einem einzigen stichhaltigen Argument eine stichhaltige Gesamtsicht zusammengenäht – halt besser: zusammengeschustert – wird (…)“. Der Anwalt wurde vom AG Gera wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je € 30,-- verurteilt. Der Vergleich der mündlichen Verhandlung mit einem „Musikantenstadel“ sei geeignet, den Richter in seiner Ehre zu kränken. Die richterliche Tätigkeit werde damit einer Veranstaltung der Volksbelustigung gleichgestellt. Die Berufung des Anwalts vor dem LG Gera blieb erfolglos. Anders seine Verfassungsbeschwerde: Der mit Begründung versehene Musikantenstadelvergleich wurde beim BVerfG lockerer gesehen und führte zur Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung. Die Gerichte hätten die Reichweite von Art. 5 GG verkannt, so die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG. Diese erlaube es nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Oder anders: Richter müssen Kritik aushalten, auch wenn sie gegenüber ihrem Gerichtspräsidenten geäußert wird.

 

(AnwBl 10/2017, Seite 999)